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Gesetzliche Rahmenbedingungen

Das barrierefreie Planen und Bauen wird durch unterschiedliche Rechtsmaterien bestimmt. In der Musterbauordnung 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz von 2016, § 2 Begriffe (9), wurde der Begriff der Barrierefreiheit wie folgt verankert: „Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe, zugänglich und nutzbar sind.“ Verbindliche gesetzliche Rahmenbedingungen für den barrierefreien Neubau geben die jeweiligen Landesbauordnungen. In den meisten Bundesländern wird die Zugänglichkeit und Nutzungsmöglichkeit mit dem Rollstuhl für einen Teil der Wohnungen im Neubau benannt: in der Regel in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen – in manchen Ländern ab vier bzw. ab sechs Wohnungen.

Werden Wohnungen für ältere und behinderte Menschen von den Bundesländern gefördert, ist es gängige Praxis, dass die Forderungen der im September 2011 veröffentlichten DIN 18040-2 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen: Wohnungen“ zu erfüllen sind. Wird durch den Bauherrn oder einen Fördermittelgeber Barrierefreiheit nach DIN benannt, ist daher mit allen am Bau Beteiligten die Anwendung der DIN 18040 abzuklären und vertraglich zu vereinbaren.

Nachrüstmöglichkeit ist dann Pflicht. Nicht der nachträgliche Umbau im Fall der Fälle, sondern die Anpassungsfähigkeit an sich verändernde Bedürfnisse zeichnet die barrierefreie Konzeption aus. Aus diesem Grund fordert die DIN 18040-2 für alle Bäder im Wohnungsbau: „Die Wände von Sanitärräumen sind bauseits so auszubilden, dass sie bei Bedarf nachgerüstet werden können mit senkrechten und waagerechten Stütz- und/oder Haltegriffen neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche und der Badewanne.“

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