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Allgemein Barrierefrei Bodenebene Dusche Ratgeber Recht
31. Mai 2015

Folgekosten sind absetzbar

Urteil zum behindertengerechten Umbau einer Dusche

Sezierung nicht praktikabel: Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass auch mit dem Umbau einer Duschanlage einhergehende Folgekosten außergewöhnliche Belastungen darstellen. 

Umbaukosten eines Hauses oder einer Wohnung können regelmäßig im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) steuerlich geltend gemacht werden, soweit die Baumaßnahme durch eine Behinderung bedingt ist. Ein entsprechender Nachweis kann zum Beispiel durch Vorlage eines (amts-)ärztlichen Gutachtens erfolgen.(1) Zu berücksichtigen sind die entstandenen Aufwendungen nach Abzug der Erstattungen etwa von Krankenversicherungen, soweit die zumutbare Belastung (2) überschritten wird.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (3) hat entschieden, dass auch mit dem Umbau zusammenhängende Folgekosten zu den begünstigten Aufwendungen gehören.

Im Streitfall wurde die Dusche in der Wohnung einer an Multipler Sklerose Erkrankten rollstuhlgerecht umgebaut. Nach dem Umbau war die Dusche bodengleich begehbar und mit einem Rollstuhl befahrbar. Das Finanzamt erkannte von den Gesamtkosten in Höhe von ca. 5.700 Euro lediglich die Aufwendungen für das neue Duschelement und Bodenarbeiten in Höhe von ca. 500 Euro an, nicht jedoch die Kosten für den Einbau einer größeren Duschtür, neue Wandfliesen und Armaturen.

Dagegen sind nach Auffassung des Gerichts sämtliche Aufwendungen – auch die notwendigen Folgekosten für Tür, Fliesen und Armaturen – als außergewöhnliche Belastungen zu beurteilen. Denn ohne den behinderungsbedingten Umbau der Dusche wären diese Arbeiten gar nicht notwendig geworden. Eine „Sezierung“ der Baumaßnahmen in einzelne Aufwandsposten (wie vom Finanzamt vorgenommen) sei zu eng und nicht praktikabel.

(1) Siehe R 33.4 Abs. 5 ESt.R

(2) Zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (vgl. § 33 Abs. 3 EStG.)

(3) Urteil vom 19. März 2014 1 K 3301/12 (EFG 2015 S. 406)